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Impressum Copyright © 2011 Katja Raeke |
Diplom-Dolmetscherin und ÜbersetzerinDeutsch - Polnisch - Russisch Katja Raeke |
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„Der Übersetzungsvorgang hat mit dem Austauschen von Wörtern so wenig zu tun wie das Schachspielen mit dem Verrücken von Schachfiguren.“ |
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Berufsbezeichnung „Übersetzer“ |
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· „Urkundenübersetzer“ ist eine Arbeitsbezeichnung für von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen amtlichen und geschützten Bezeichnungen einer Berufsgruppe. Sie arbeiten als öffentlich bestellte / vereidigte / ermächtigte / beeidigte Übersetzer. · Als „ermächtigter“ Übersetzer übersetze ich Urkunden und bestätige die Übersetzung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. · Ich versehe die von mir übersetzten Urkunden mit einem Stempel, der die Inschrift "Allgemein beeidigter Dolmetscher / ermächtigter Übersetzer für Polnisch / Russisch“ sowohl in deutscher als auch polnischer / russischer Sprache trägt. · Meine Ermächtigung gilt bundesweit. · Eine Beglaubigung im Sinne des Beurkundungsrechts ist Notaren und Ordnungsämtern vorbehalten. |
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Meine Übersetzung - Ihre Visitenkarte |
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Urkunden |
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· Die Übersetzung, die Ihr Kunde zu lesen bekommt, ist Ihre Visitenkarte. · Als erfahrene Übersetzerin treffe ich den richtigen Ton bei der Übersetzung Ihrer Unterlagen. · Kulturelle Besonderheiten werden von mir berücksichtigt. · Der Preis alleine wird selten ein guter Ratgeber sein. |
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· Telefon: 0049 (0)4103 - 903 70 50 · Mobil: 0049 (0)162 - 49 72 72 6 |
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Persönliche Beratung - Rufen Sie an |
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· Fachbegriffe aus der Welt der Übersetzer verständlich erklärt |
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Einen Ratgeber, der Sie bei der Auswahl des Übersetzers unterstützt: |
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· Juristische Übersetzungen / Gutachten · Übersetzungen von Werbetexten · Andere Fachgebiete, z.B. Medizin, auf Anfrage in Kooperation mit qualifizierten Kollegen. |
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· Die Berufsbezeichnung „Übersetzer“ ist nicht geschützt! · Jeder darf sich Übersetzer nennen - unabhängig davon, ob er in der Schule einfach nur Sprachen mochte, eine Zeit lang im Ausland gelebt hat, eine staatliche Prüfung abgelegt oder gar eine mehrjährige universitäre Ausbildung zum Übersetzer absolviert hat. · Eine „Ermächtigung“ als Übersetzer für Gerichte und Notare ist für sich genommen kein hinreichendes Qualitätssiegel. Die Hürden in den einzelnen Bundesländern sind sehr unterschiedlich. · Die Mitgliedschaft in einem großen Berufsverband (z.B. BDÜ e.V.) kann aufgrund der teils strengen Aufnahmekriterien einen Anhalt bei der Auswahl eines Übersetzers sein. · Wenn Sie auf Qualität Wert legen, prüfen Sie genau, mit wem Sie zusammen arbeiten. |
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